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1. Januar 2000 / Polar-Journal

Antarktisvertrag

Der Antarktisvertrag von 1961

Das Zeitalter der grossen Entdeckungen in der Antarktis war Mitte der 50er Jahre vorüber. Der Entdecker wird durch den Wissenschaftler ersetzt. Eine Ausnahme sind noch diejenigen Personen, welche aus sportlichen Gründen die Antarktis aufsuchen.

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Die Entdecker hinterliessen ein schwieriges Erbe: konkurrierende Territorialansprüche verschiedener Nationen, die Teile der Antarktis für sich beanspruchten. Die USA hatten zunächst das Recht angemeldet, einen eigenen Landanspruch zu formulieren, beanspruchten aber nie einen genau definierten Sektor für sich. Die Sowjetunion anerkannte diese Landansprüche nie.

Ein nützlicher Schritt für die Lösung dieser Auseinandersetzungen war das Internationale Geophysikalische Jahr (IGY) und der Naturwissenschaftliche Ausschuss für Antarktische Forschung (SCAR).

Vor diesem Hintergrund trafen sich ab Juni 1958 in Washington die Delegierten jenen 12 Nationen, die während des IGY zusammengearbeitet hatten. Es waren dies: Argentinien, Australien, Belgien, Chile, Frankreich, Grossbritannien, Japan, Neuseeland, Norwegen, Südafrika, UdSSR und USA. Als Ergebnis der Verhandlungen wurde am 1.Dezember 1959 der Antarktisvertrag unterzeichnet. Er trat am 23.Juni 1961 in Kraft.

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Das Vertragswerk besteht aus 14 Artikeln – der Inhalt in Stichworten:

Art. 1: die Antarktis dient nur friedlichen Zwecken

Art. 2: uneingeschränkte wissenschaftliche Forschung und Zusammenarbeit sind möglich

Art. 3: Austausch von Informationen und Wissenschaftlern

Art. 4: kein ausdrücklicher Verzicht auf bisherige territoriale Ansprüche der Unterzeichnerstaaten, sie werden vorerst zurückgestellt und neue Forderungen dürfen während der Gültigkeit des Vertrages nicht erhoben werden

Art. 5: Verbot jeglicher Kernwaffenversuche in der Antarktis und Verbot von Lagerstätten für radioaktive Abfallprodukte

Art. 6: die geographischen Grenzen

Art. 7: Ernennung von Beobachtern und Bekanntgabe von Stationen und Expeditionen

Art. 8: Zuständige Gerichtsbarkeit für Beobachter und Wissenschaftlern

Art. 9: Konferenzen der Mitgliedstaaten

Art.10-14: Aufrechterhaltung, Verbesserung und Verwaltung des Vertrages

Nachfolgend Ersttagsumschläge zur Erinnerung an 10 Jahre Antarktisvertrag von den Gründerstaaten Südafrika, Russland und USA

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Der Antarktisvertrag war das erste internationale Abkommen nach dem Zweiten Weltkrieg, das für eine bestimmte Region alle militärischen Massnahmen untersagt. Damit war er auch die erste Vereinbarung über eine kernwaffenfreie Zone in der Welt.

Vertragsgebiet: 

Es umfasst die Bereiche südlich des 60. Breitengrades und schliesst die Schelfeisgebiete mit ein. 

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 Mitglieder: 

Dem Antarktisvertrag gehören heute folgende Mitglieder an: 

  • 12 Gründungsmitglieder (=Vollmitglieder) : Argentinien, Australien, Belgien, Chile, Frankreich, Grossbritannien, Japan, Neuseeland, Norwegen, Russland (damals UdSSR =Sowjetunion), Südafrika, USA
  • 14 Staaten mit Konsultativstatus (=Vollmitglieder), Voraussetzung ist die Errichtung einer wissenschaftlichen Station : Brasilien, China Volksrepublik, Deutschland, Ekuador, Finnland, Indien, Italien, Korea (Republik), Niederlande, Peru, Polen, Schweden, Spanien, Uruguay
  • 17 Staaten ohne Konsultativstatus (=assoziierte Mitglieder): Bulgarien, Dänemark, Griechenland, Guatemala, Kanada, Kolumbien, DVR Korea, Kuba, Österreich, Papua-Neuguinea, Rumänien, Schweiz, Slowakei, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn.

Der Vertrag beruft sich auf Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen (UNO). Streitigkeiten sollen dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden. 

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Organ: 

Zentrales Entscheidungsgremium ist die Ordentliche Konsultativtagung (alle zwei Jahre); bei Bedarf finden Sonderkonsultativtagungen (zuletzt in Madrid 1991), daneben Expertentreffen statt.

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j-nz-antarcticmeeting

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