Zum Inhalt springen
1. Januar 2000 / Polar-Journal

Zusatzübereinkommen zum Antarktisvertrag

Massnahmen und Übereinkommen, die den Antarktisvertrag begleiten

  • Konvention zur Erhaltung der antarktischen Fauna und Flora durch Schutzzonen und Artenschutz (in Kraft 1964)
  • Konvention zur Erhaltung der antarktischen Robben (in Kraft 1978);
  • Konvention zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis durch ein Kontrollsystem und gegebenenfalls eine Begrenzung ihrer Nutzung, z.B. bei Krill, Fischen (in Kraft 1982).
  • Ein Protokoll zum Antarktisvertrag betreffend den Umweltschutz (1992 in Kraft) bezeichnet die Antarktis für mindestens 50 Jahre als „ein dem Frieden und der Wissenschaft gewidmetes Naturreservat“ ; jede Tätigkeit im Zusammenhang mit mineralischen Ressourcen (d.h. Abbau der Bodenschätze) mit Ausnahme wissenschaftlicher Forschung ist verboten. Das Protokoll enthält Regeln für die Umweltverträglichkeitsprüfungen in Bezug auf Pflanzen- und Tierwelt sowie Abfallbeseitigung und Reinheit des Meerwassers. 

Ausserhalb des Antarktis-Vertragssystems wurde durch die Internationale Walfangkommission (IWC) 1994 ein für 50 Jahre geltendes, 21 Mio. km2 grosses Walschutzgebiet rund um die Antarktis errichtet.

Übereinkommen über die Erhaltung der antarktischen Robben (CCAS)

Das Übereinkommen wurde am 1. Juni 1972 von zwölf Staaten unterzeichnet und trat am 11. März 1978 in Kraft. Das Übereinkommen findet Anwendung auf die Meere südlich 60°S. Es bezieht sich auf See-Elefant, Seeleopard, Weddellrobbe, Krabbenfresserrobbe, Rossrobbe und Pelzrobbe. 

Der Artikel IV regelt die Erteilung von Sondererlaubnissen. Artikel V und Anlage Punkt 6 regeln den Informationsaustausch. Hiernach teilt jede Vertragspartei den anderen und SCAR Zweck und Inhalt der erteilten Erlaubnisse und später die Zahl der getöteten und gefangenen Robben mit. Es ist auch (vor dem 31. Oktober eines Jahres) mitzuteilen, wenn keine entsprechenden Aktivitäten stattgefunden haben.

Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze (CCAMLR)

Das Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) wurde am 20. Mai 1980 von 14 Staaten unterzeichnet und trat am 7. April 1982 in Kraft. Gegenwärtig sind 26 Staaten und die Europäische Gemeinschaft beteiligt.  Das Übereinkommen besteht aus 33 Artikeln und einer Anlage (Schiedsgericht). Es findet Anwendung auf das Gebiet südlich von 60°S sowie auf das nördlicher liegende Gebiet bis zur Antarktischen Konvergenz. 

In Artikel II wird darauf hingewiesen, dass der Begriff die rationale Nutzung erlaubt. Artikel VII richtet eine Kommission, Artikel XIV einen Wissenschaftlichen Ausschuss ein. CCAMLR – Hinter diesem Kürzel verbirgt sich die Konvention zum Schutz des Meereslebens oder auf englisch : Convention on the Conversation of Marine Living Resources. Ihr Ziel ist der Erhalt der lebenden Meeresressourcen der Antarktis südlich des 60. Breitengrades und der Gebiete nördlich davon bis zur Konvergenz, die Teil des antarktischen Ökosystems sind.  Es ist das politische Pendant zur BIOMASS-Forschung und Teil des Antarktisvertragsystems. Greenpeace hat bei der CCAMLR den Beobachterstatus

Das Abkommen brachte einen grossen Durchbruch für den Naturschutz im Meer, denn es wurde das gesamte marine Ökosystem unter Schutz gestellt und die Fänge wurden reguliert.

Man wollte der sich schnell entwickelnden Krillfischerei entgegenwirken – Krill ist für die meisten Tierarten – so auch beim Blauwal – die Hauptnahrung. Neben der Nutzung einzelner Arten soll vor allem der Schutz des Antarktischen Ökosystems gewährleistet bleiben. Leider waren zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens die Fischbestände – wie Eisfisch und Marmorbarsch – bereits stark überfischt. Es wurden zwar anhand biologischer Daten sehr strenge Regulierungsmassnahmen beschlossen, doch bei Fischen mit hohem kommerziellen Wert  gibt es immer wieder illegale Fangaktivitäten.  Ein zusätzliches Problem ist die Langleinenfischerei, der viele bedrohte Seevogelarten zum Opfer fallen. Dieses Problem muss noch durch die CCAMLR gelöst werden. 

Die CCAMLR gliedert sich in die Kommission als Entscheidungsträger mit Sitz in Hobart Australien und dem Wissenschaftsausschuss, der die Informationen sammelt und mit Empfehlungen an die Kommission weitergibt. 

20 Jahre CCAMLR

Was ist die CCAMLR?

Diese Kommission ist im Rahmen des Antarktisvertrages entstanden, nicht etwa unter der Führung der UNO. Sie versucht seit den neunziger Jahren die Fischerei in den antarktischen Meeren strenger zu kontrollieren. Die  CCAMLR hat jetzt 23 Mitgliederstaaten, darunter Deutschland und die Europäische Union.  Frankreich und Grossbritannien regeln  selbst die Fischerei in den Gewässern um die verschiedenen antarktischen Inseln. und Festlandgebiete, auf die sie Anspruch erheben. Vom Text her ist die CCAMLR das fortschrittlichste Fischerei-Schutzabkommen der Welt. Bisher haben die Mitgliedsstaaten relativ wenig  gegen die illegale Fischerei in diesem riesigen Seegebiet unternommen. Besonders der Schwarze Seehecht (Dissostichus eleginoides) ist durch die Wilderer gefährdet. Die Fänge illegal fischender Fahrzeuge nahm ab 1996-97 sprunghaft zu und betrugen wahrscheinlich mehrere 10.000 Tonnen pro Saison.

Der Schwarze Seehecht

Der Schwarze Seehecht ist die grösste Fischart in antarktischen Gewässern. Er wird bis zu 225 cm lang und über 100 kg schwer. In der Fischerei werden aber meist Fische von 70 bis 130 cm gefangen. Die Art ist zirkumantarktisch im nördlichen Teil der Südpolarmeeres verbreitet, dazu noch in den kalten Hurnboldt- und Falkland-Meeresströmen. Nach Süden bis an den antarktischen Kontinent wird der Schwarze Seehecht durch den nahe verwandten Dissostichtus  mawsoni ersetzt. Schwarze Seehechte laichen am Kontinentalabhang unterhalb von 500 Meter Wassertiefe. Nach ein bis zwei Jahren gehen sie zum Bodenleben über, wo sie mit Langleinen gefischt werden. In der australen Saison 1985-86 begann die Sowjetunion bei Südgeorgien mit  der Langleinenfischerei, die mehrere Jahre unentdeckt blieb. Ende der achtziger Jahre wurden andere Länder auf diese Fischerei aufmerksam. Immer stärkere ökonomische Zwänge brachten die sowjetische Fischerei zum Erliegen. Chile, Argentinien und Frankreich (bei  den Kerguelen) übernahmen den Hautanteil der Schwarzen Seehecht-Fischerei. Hinzu kamen die illegalen Fischer, die zum deutlichen Nachlassen der Fangmengen in mehreren Fanggebieten beitrugen.

Schutzbemühungen verschiedener Staaten

In den letzten Jahren sind die Bemühungen verschiedener Länder gegen die illegale Fischerei  gestiegen. Frankreich, Neuseeland, Australien und Grossbritannien setzten vermehrt Fischerei- Patrouillenschiffe und auch Flugzeuge ein, um die Wilderer aufzubringen. Frankreich hat die

Fregatten ,,Albatros“, ,,La Fayette“, ,,La Perouse“ im südlichen Indischen Ozean im Einsatz. NeuseeJand setzt seit 1998 Flugzeuge  der Royal New Zealand Air Force bis in das Rossmeer ein, um illegale Fischereischiffe zu orten.  Das australische Patrouillenschiff „Southem Supporter“ entdeckte am 29. März 2001 bei der Heard-Insel das in Togo registrierte Fischereischiff .South Tommy“ beim Langleinenfischerei auf Schwarzen Seehecht. Das Fischereischiff flüchtete in südafrikanische Gewässer, wo es über 14 Tage und 3300 Seemeilen vom australischen

Patrouillenschiff verfolgt wurde. In der Zwischenzeit waren über 40 australische Marinemitglieder und Fischereispezialisten nach Südafrika geflogen, um auf den südafrikanischen Fregatten .Protea“ und „Galshewe“ das Schiff aus Togo aufzubringen. Man fand über 100

Tonnen Seehecht. Die Fischereibesatzung wurde verhaftet und die „$outh Tommy“ nach Fremantle nach Australien gebracht. Das war das vierte illegal fischende Schiff, welches Australien aufbrachte. Zuvor waren im Oktober 1997 das in Panama registrierte Schiff ,,Alaza

Glacial“ und die“Saivora“ (Belize) sowie das Schiff ,,Big Star“ (Seychellen) an die Kette gelegt worden.

 

Das Ressourcenübereinkommen (CRAMRA)

Der Schutz der Antarktis und ihrer empfindlichen Ökosysteme vor Umweltschäden hat immer grössere Bedeutung gewonnen. Dabei standen viele Jahre die möglichen Auswirkungen von Bergbauaktivitäten auf die antarktische Umwelt im Mittelpunkt. Die 1981 nach jahrelangen Erörterungen mit der Ausarbeitung einer vertraglichen Regelung beauftragte IV. Sonderkonsultativtagung endete 1988 in Wellington mit der Annahme des Textes für ein Ressourcenübereinkommen (CRAMRA). Es liess Exploration und Gewinnung mineralischer Rohstoffe unter sehr strengen Umweltschutzvorschriften und Kontrollen in bestimmten genehmigungspflichtigen Einzelfällen zu. Frankreich und Australien zogen sich jedoch 1989 überraschend von der CRAMRA zurück, so dass sie nicht mehr in Kraft treten konnte. Statt dessen verstärkten sich Tendenzen, für die Antarktis ein langfristiges Verbot von Bergbauaktivitäten zu fordern. Dem schloss sich auch Deutschland an, das die CRAMRA nicht gezeichnet hatte.

Das Umweltschutzprotokoll (USP)

Das Umweltschutzprotokoll (USP) von 1991 ergänzt den Antarktisvertrag von 1959. Er will ein umfassendes Umweltschutzsystem für die Antarktis und damit den Antarktisvertrag von 1961 ergänzen und den heutigen Gegebenheiten anpassen. 

Die XV. Konsultativtagung 1989 in Paris erteilte einer Sonderkonsultativtagung das Mandat zur Ausarbeitung eines umfassenden Umweltschutzsystems für die Antarktis. Innerhalb eines Jahres erzielten die 26 Konsultativstaaten des Antarktisvertrages Einigung über ein Umweltschutzprotokoll mit vier Anlagen über Umweltverträglichkeitsprüfung, Schutz der antarktischen Flora und Fauna, Verhütung von Meeresverschmutzung und Abfallbehandlung. Es wurde am 4. Oktober 1994 in Madrid unterzeichnet. Eine fünfte Anlage zu antarktischen Schutzgebieten wurde auf der XVI. Konsultativtagung 1991 in Bonn beschlossen.

Entscheidend für dieses Ergebnis war die Einigung in der brisanten und seit dem Scheitern des Wellingtoner Ressourcenabkommens (CRAMRA) von 1988 umstrittenen Frage des Rohstoffabbaues in der Antarktis. Das Umweltschutzprotokoll enthält ein Verbot von Rohstoffaktivitäten -zugleich räumt es nach Ablauf von 50 Jahren Revisionsmöglichkeiten ein.

Neben dem Verbot von Rohstoffaktivitäten enthält das Protokoll weitere Bestimmungen von massgeblicher Bedeutung für das zukünftige Umweltschutzregime in der Antarktis. Die Umweltschutzgrundsätze in Artikel 3 unterwerfen erstmals jegliches menschliches Handeln auf dem 6. Kontinent Regeln, die der überragenden ökologischen Bedeutung dieser Region für das Weltklima und den Umweltschutzinteressen der gesamten Menschheit Rechnung tragen. 

 

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit Deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Twitter-Bild

Du kommentierst mit Deinem Twitter-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit Deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s

%d Bloggern gefällt das: